SCHLIEßFÄCHER

Hochmoderne Schließfachanlage

HAMEKO:
UNABHÄNGIGKEIT

In wirtschaftlich turbulenten Zeiten, gewichtigen internationalen Verbindlichkeiten gegenüber den Bürgern der Bundesrepublik Deutschland sowie einer nahezu lückenlosen Überwachung der Weltbevölkerung ist ein anonymer und sicherer Aufbewahrungsort für wahre Werte so gefragt wie nie – ganz zu schweigen steigender Einbruchsfälle. Wirken Sie aktiv der zunehmenden Ungewissheit entgegen, indem Sie Ihr erarbeitetes Vermögen in einer der modernsten Schließfachanlagen schützen!

Mit rund 1.000 Schließfächern bietet Ihnen das Hanseatische Münz- und Edelmetall-Kontor (HAMEKO) sechs verschiedene Schließfachgrößen inmitten der Hansestadt Hamburg an. Die HAMEKO-Schließfachanlage erfüllt die höchsten Sicherheitsstandards samt VDS-Zertifizierung. Unsere qualifizierten Mitarbeiter beraten Sie gerne und betreuen Sie während der gesamten Mietdauer eines Schließfaches.

✓ Höchstes Sicherheitsniveau samt VDS-Zertifizierung

✓ Keine Anschaffungskosten eines eigenen Tresores, kein Einbrecher-Risiko

✓ Persönliche Betreuung durch kompetente Mitarbeiter

✓ Hamburgisches Traditionsunternehmen, seit über 40 Jahren am Markt etabliert

Überzeugen Sie sich selbst von unseren Räumlichkeiten und besuchen Sie uns in der Süderstraße 288 in Hamburg-Hamm. Für Rückfragen stehen wir Ihnen natürlich jederzeit zur Verfügung.

Bewahren Sie Ihre Wertanlagen sicher in einem HAMEKO-Schließfach auf ! Nur Sie wissen, was sich in dem Schließfach befindet !

HAMEKO Tresorraum
Beispiel einer Schließfach-Kassette mit Inhalt

3 einfache Schritte
zur erfolgreichen Anmietung
eines HAMEKO Schließfachs:

  1. Drucken Sie den Vertrag aus und füllen Sie die markierten Felder aus. Freie Felder werden von unseren Mitarbeitern ausgefüllt.
  2. Vereinbaren Sie eine Termin unter: 040/257 99-400.
  3. Nach Abschluss des Mietvertrages (Zahlung der Jahresmiete) und Einweisung in die Handhabung haben Sie vollen Zugang zu Ihrem Fach.

Wir freuen uns auf Ihren Besuch!

Schließfächer im Größenvergleich

ALLE
INFORMATIONEN
IM ÜBERBLICK

Die Lagerräume von HAMEKO im Störtebeker-Haus bieten Ihnen Sicherheit auf technisch höchstem Niveau. Unsere Mitarbeiter informieren Sie gerne über die Möglichkeiten der sicheren Verwahrung Ihrer Werte!

HAMEKO (nachstehend „Vermieter“) bietet ihren Kunden die Möglichkeit,  Edelmetalle in einem gesicherten Lagerraum sicher zu verwahren.

Bitte füllen Sie den Schließfachvertrag aus und kommen Sie mit Ihrem gültigen Ausweis oder Reisepass in unser Kontor. Sie erhalten nach einem persönlichen Gespräch einen Schlüssel in doppelter Ausführung sowie Ihre persönliche Zugangskarte zu Ihrem Schließfach.

Um Wartezeiten auf ein Minimum zu reduzieren, können Sie uns natürlich im Vorwege telefonisch kontaktieren.

Vertragsschluss
1. Der Mietvertrag kommt erst mit der Annahmeerklärung des Antrags und dessen Inhalt durch den Vermieter durch Aushändigung eines gegengezeichneten Vertragsexemplars zustande. Es steht dem Vermieter frei, die Anmeldung des Mieters ohne Angabe von Gründen abzulehnen.

2. Ein gesicherter Lagerraum kann nur von einem Mieter gemietet werden. Der Mieter ist berechtigt über den Rauminhalt alleine und unbeschränkt zu verfügen, sowie Dritte zu bevollmächtigen. Die Einrichtung eines gesicherten Lagerraums für einen Minderjährigen ist ausgeschlossen.

Dauer des Mietverhältnisses
1. Der gesicherte Lagerraum wird für unbestimmte Zeit vermietet.

2. Der Mietvertrag kann jederzeit von beiden Parteien mit einer Frist von 4 Wochen schriftlich per Einschreibebrief (E-Mail oder Fax ist nicht möglich) gekündigt werden.

3. Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Der Vermieter kann insbesondere den Mietvertrag fristlos kündigen, wenn der Mieter gegen die Bedingungen für die Vermietung von gesicherten Lagerräumen verstößt oder wenn er mit der Entrichtung des fälligen Mietpreises länger als zwei Monate in Rückstand gerät und eine dem Mieter gesetzte angemessene Nachfrist zur Zahlung ergebnislos verstrichen ist.

4. Die Rechte des Mieters aus dem Mietvertrag sind nicht übertragbar, Untervermietung ist nicht gestattet.

Zugang und Verschluss des Schließfaches
1. Der Zutritt zum Schließfach kann nur zu den Öffnungszeiten des Vermieters erfolgen und wird schriftlich festgehalten. Der gesicherte Lagerraum steht unter dem Verschluss des Mieters und des Vermieters. Somit können beide Parteien nur gemeinsam das Fach öffnen. Das Verschließen erfolgt durch den Mieter allein. Der Mieter erhält zu dem von ihm zu schließenden Schloss vom Vermieter zwei Schlüssel, die er sorgfältig aufzubewahren hat.

2. Für die sichere Aufbewahrung der Schlüssel ist der Mieter allein verantwortlich.

3. Bei Verlust eines Schlüssels ist der Vermieter unverzüglich zu benachrichtigen. In diesem Fall wird der Vermieter den Austausch des Schlosses und die Anfertigung neuer Schlüssel veranlassen. Zudem wird der Vermieter das Schließfach öffnen lassen. Über die Öffnung und deren Termin wird der Mieter verständigt.

4. Der Mieter haftet für alle Kosten und Schäden, die durch die Maßnahme oder durch die Unterlassung der Benachrichtigung entstehen.

Schließfachinhalt
1. Die gesicherten Lagerräume und die darin befindlichen Kassetten dürfen nur zur Aufbewahrung von Wertpapieren, Urkunden, Edelmetallen, Schmuck oder Sachen ähnlicher Art genutzt werden.

2. Der Mieter haftet für jeden durch Zuwiderhandlung entstehenden Schaden. Der Vermieter nimmt grundsätzlich keine Kenntnis vom Inhalt des gesicherten Lagerraums, behält sich aber vor, jederzeit Einsicht in den Inhalt des gesicherten Lagerraums zu verlangen, um sich von der Einhaltung der vorstehenden Bestimmung überzeugen zu können.

Bevollmächtigung und Ableben
1. Möchte der Mieter einen Dritten bevollmächtigen, so ist dies dem Vermieter gegenüber auf der Unterschriftenkarte für gesicherte Lagerräume zu erklären. Diese ist im Beisein eines der Angestellten des Vermieters zu unterschreiben, andernfalls bedarf es der notariellen Beglaubigung der Unterschrift des Mieters. Aus Sicherheitsgründen sollte der Dritte von dem Mieter persönlich vorgestellt werden und in dessen Beisein von einem Angestellten des Vermieters seine Unterschrift abgeben. Die Legitimation des Bevollmächtigten ist nach den gesetzlichen Vorschriften unter Vorlage seines gültigen Personalausweises oder Reisepasses sicherzustellen. Ist eine persönliche Vorstellung nicht möglich, so ist die Unterschrift des Dritten in einer notariell beglaubigten Urkunde beizubringen. Der Vermieter behält sich das Recht vor, die Zulassung des Dritten abzulehnen. Wird er zugelassen, gelten bei Benutzung des gesicherten Lagerraums dieselben Bestimmungen wie für den Mieter.

2. Der Bevollmächtigte kann die Vollmacht weder weiter übertragen noch Untervollmacht erteilen.

3. Die Bevollmächtigung eines Dritten kann dem Vermieter gegenüber nur schriftlich mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden. Eine bis zum Tod des Mieters erteilte und nicht anderweitig erloschene Vollmacht erlischt erst, wenn dem Vermieter der Tod des Mieters bekannt wird.

4. Stirbt der Mieter, so haben sich die Erben durch Erbschein und Testamentsvollstrecker durch Testamentsvollstreckerzeugnis
auszuweisen. Wird dem Vermieter eine Ausfertigung oder eine vom Gericht beglaubigte Abschrift einer Verfügung von Todes wegen und der  Eröffnungsverhandlung vorgelegt, so darf der Vermieter mit befreiender Wirkung den zum gesicherten Lagerraum zulassen, der in der Verfügung von
Todes wegen zum Erben oder Testamentsvollstrecker berufen ist. Von mehreren Erben ist jeder allein zutrittsberechtigt.

Beendigung des Mietvertrages
1. Bei Beendigung des Mietvertrages durch Kündigung hat der Mieter oder ein von ihm Bevollmächtigter dem Vermieter beide Schlüssel zum gesicherten Lagerraum und gegebenenfalls eine zum gesicherten Lagerraum gehörende Kassette in gebrauchsfähigem Zustand zurückzugeben.

2. Sofern der Mieter nach Ablauf der Mietzeit den gesicherten Lagerraum nicht geräumt und die Schlüssel zurückgegeben hat, obwohl er schriftlich dazu aufgefordert wurde, ist der Vermieter berechtigt, vier Wochen nach Absendung dieser Aufforderung ohne Hinzuziehung des Mieters und ohne gerichtliches Verfahren den gesicherten Lagerraum zu öffnen. Die Öffnung erfolgt in Gegenwart von zwei Angestellten des Vermieters unter Aufnahme eines Protokolls über den Inhalt des gesicherten Lagerraums. Der Mieter trägt die durch die Öffnung des gesicherten Lagerraums entstandenen Kosten. Bis zur Öffnung des gesicherten Lagerraums ist der Mieter zur Zahlung der Miete verpflichtet.

3. Der Vermieter kann sich aus dem Inhalt des gesicherten Lagerraums wegen aller Ansprüche aus dem Mietvertrag sowie wegen sonstiger Forderungen befriedigen. Er ist befugt, die Sachen auszuwählen, aus denen er Befriedigung suchen will. Im Übrigen werden diese Sachen nach den Vorschriften des BGB über Pfandverkauf (§ 1235 ff.) verkauft. Die nicht veräußerten Sachen sowie einen etwa verbleibenden Überschuss kann der Vermieter anderweitig gesichert aufbewahren oder einer staatlichen Hinterlegungsstelle übergeben. Soweit die gerichtliche Hinterlegung des gesicherten Lagerraums unzulässig und eine Verwertung nicht möglich ist, darf ihn der Vermieter nach vorheriger Androhung unter Aufnahme eines Protokolls vernichten.

Haftung und Versicherung
1. Der Vermieter haftet bei Verlust oder Beschädigung nur bei eigenem Verschulden. Gegen Feuer (Brand, Blitzschlag, Explosion), Einbruchdiebstahl, Vandalismus bei Einbruchdiebstahl und Raub innerhalb der Geschäftsräume ist der gesicherte Lagerraum durch den Vermieter versichert (höchstens 30.000 € je gesicherten Lagerraum).

2. Es bleibt dem Mieter überlassen, dass darüber hinaus gehende Risiko durch eine Versicherung zu decken, deren Abschluss über den Vermieter auf Antrag erfolgt.

3. Dem Mieter obliegt es, die verwahrten Sachen sofort nach Entnahme aus dem gesicherten Lagerraum auf entstandene Schäden, Verluste usw. zu überprüfen und dem Vermieter schriftlich anzuzeigen.

4. Bei Schlüsselverlust haftet der Vermieter für den Verlust der verwahrten Gegenstände nur dann, wenn er aufgrund einer vorherigen Verlustanzeige des Mieters die Zugangsmöglichkeit zum gesicherten Lagerraum nicht unterbunden hat.

Gerichtsstand
1. Für Mieter, die Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen sind, ist der Gerichtsstand Sitz des Vermieters.

2. Gleiches gilt für Mieter, die keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland haben, oder nach Vertragsschluss ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes verlegen oder ihren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.

HAMEKO Logo
Logo Zertifizierter Goldankäufer des Berufsverband des deutschen Münzfachhandels

Anfahrt & Öffnungszeiten

Störtebeker Haus
Süderstraße 288
20537 Hamburg

Mo. bis Do. von 09:00 - 17:00 Uhr
Fr. von 09:00 - 15:00 Uhr

Tel.: 040/25799-400
Fax: 040/25799-440
E-Mail: info@hameko.de

HAMEKO Logo

Hanseatisches Münz- und Edelmetallkontor (HAMEKO), Emporium Hamburg Münzhandelsgesellschaft mbH © 2018 - Alle Rechte vorbehalten